AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der PLAMA Plastik-Maschinen GmbH

– Stand November 2025 –

 

  1. Anwendungsbereich/Rechtswahl/Gerichtsstand

(1) Nachfolgende Bedingungen gelten für sämtliche vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen zwischen der PLAMA Plastik-Maschinen GmbH (nachfolgend „PLAMA“) und ihren jeweiligen Kunden (nachfolgend einheitlich auch der „Kunde“) sowie für alle daraus resultierenden Lieferungen und Leistungen, die PLAMA im Geschäftsverkehr mit dem Kunden erbringt, soweit es sich nicht um Geschäfte mit Verbrauchern handelt.

 

(2) Diese Bedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

 

(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Anderslautende Bedingungen des Kunden werden keinesfalls Vertragsinhalt.

 

(4) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag – einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages selbst – ist ausschließlich das für Haan zuständige Gericht zuständig. PLAMA ist allerdings abweichend hiervon alternativ berechtigt, nach PLAMAs Wahl Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen Geschäftssitz klageweise geltend zu machen.

 

(5) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

 

  1. Angebot und Vertragsschluss

(1) PLAMAs Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog. invitation ad offerendum) an den Kunden dar.

 

(2) Erst die jeweilige Bestellung durch den Kunden stellt ein Angebot an PLAMA zum Abschluss eines Vertrages dar. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, bleibt der Kunde für 14 Tage ab Eingang seiner Bestellung bei PLAMA an sein Angebot gebunden.

 

(3) PLAMA kann ein Angebot des Kunden durch eine ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Ware annehmen. Demgegenüber stellt eine schlichte Bestätigung, dass eine Bestellung eingegangen ist, noch keine Annahme des Angebots dar.

 

  1. Vergütung/Zahlungen

(1) Es gelten ausschließlich die vereinbarten Preise, die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise ab dem jeweiligen in der Auftragsbestätigung frei Haus. Verpackungs- und Frachtkosten, Zölle, Gebühren und öffentliche Abgaben sind in den vereinbarten Preisen enthalten, es sei denn es wurde anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

(2) Sämtliche Preise verstehen sich als Netto-Preise, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders ausgewiesen. Zahlungen haben ohne Abzüge durch den Kunden unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Skontovereinbarung oder andere Abzüge schriftlich getroffen.

 

(3) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sie aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

(4) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, vereinbaren die Parteien, dass PLAMA berechtigt ist, Zahlungen von Kunden zunächst auf ältere Schulden, dann auf gegebenenfalls bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(5) Der Kunde darf seine Forderungen gegen PLAMA nur mit PLAMAs vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

(6) Ist der Kunde in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Kunden fällig gestellt werden.

 

(7) Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

 

  1. Lieferung/Liefertermine/Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, liefert PLAMA ausschließlich frei Haus; dies gilt auch für den Gefahrübergang und den Erfüllungsort.

 

(2) Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher individueller Vereinbarung als verbindlich. Die vereinbarten Lieferfristen sind mit Bestehen und Meldung der Versandbereitschaft eingehalten bzw. – falls zusätzlich eine Versendung durch PLAMA oder Dritte übernommen wurde – mit dem fristgerechten Verlassen des Werkes.

 

(3) Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde rechtzeitig Lösungen zu allen von ihm für die Lieferung der Ware zu beantwortenden Fragen an PLAMA übermittelt hat. Hierzu zählen insbesondere der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, etwaig vereinbarter Freigaben und Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden.

 

(4) PLAMA ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern solche dem Kunden im konkreten Fall zumutbar sind. Teillieferungen sind stets dem entsprechenden Lieferanteil nach zu vergüten.

 

(5) Wird PLAMA selbst nicht beliefert, obwohl PLAMA bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird PLAMA von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. PLAMA ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.

 

(6) Vertragsstrafenregelungen für den Fall verspäteter Lieferungen werden keinesfalls Vertragsinhalt.

 

(7) Gerät PLAMA schuldhaft mit der Lieferung in Verzug, so hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des ihm nachweislich entstandenen Schadens. PLAMAs Haftung ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, es sei denn es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder ein Schaden, der auf der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruht und dessen zugrundeliegende Pflichtverletzung PLAMAs oder PLAMAs Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

 

(8) Verursacht der Kunde eine Verzögerung der Lieferung oder des Versandes, so ist PLAMA berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Kunden zu berechnen. Unbeschadet des Nachweises höherer oder niedrigerer Lagerkosten ist PLAMA jedenfalls berechtigt, dem Kunden ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettopreises der Gegenstände der betroffenen Lieferung pro abgelaufene Woche, jedoch insgesamt höchstens 5% des Nettopreises der Gegenstände der betroffenen Lieferung zu berechnen. Dieses Lagergeld wird bei der Berechnung der entstandenen Mehrkosten in Abzug gebracht.

 

  1. Höhere Gewalt

(1) In Fällen höherer Gewalt ist PLAMA für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von PLAMA liegende Ereignis, durch das PLAMA ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen und anderer Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks und anderer Arbeitskampfmaßnahmen, Unruhen, kriegerischer Handlungen, behördlicher und gerichtlicher Maßnahmen sowie nicht von PLAMA verschuldeter Betriebsstörungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten von PLAMA gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

 

(2) PLAMA wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

 

(3) PLAMA ist berechtigt, die hiervon betroffenen Verträge zu kündigen, wenn die höhere Gewalt mehr als 30 (dreißig) Tage andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) An den von PLAMA gelieferten Waren behält PLAMA sich das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vor (Vorbehaltsware). Bis dahin ist der Kunde nicht befugt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

(2) Der Kunde ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Vergütungsforderung an Dritte ausgeschlossen ist.

 

(3) Im Falle der Veräußerung wie der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung tritt der Kunde schon jetzt die hierdurch gegen Dritte erlangten Forderungen und zwar in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an PLAMA ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Die Abtretung nimmt PLAMA schon jetzt an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

 

(4) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von PLAMA hinweisen und PLAMA hierüber informieren, um PLAMA die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, PLAMA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber PLAMA.

 

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der seitens des Kunden an PLAMA gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend insgesamt um mehr als 10 Prozent oder übersteigt der Schätzwert der seitens des Kunden an PLAMA gegebenen Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Forderungen, ist PLAMA insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach PLAMAs Wahl verpflichtet, sofern der Kunde dies verlangt. PLAMA wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

 

  1. Haftungsbeschränkung

(1) PLAMA haftet, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen für etwaige Mängel der von PLAMA gelieferten Ware innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfristen. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gilt Folgendes: (i) PLAMAs Spezifikationen, Produktangaben etc. stellen lediglich Leistungsbeschreibungen im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (vereinbarte Beschaffenheit), und nicht Garantien des Verkäufers (weder selbstständige Garantien im Sinne des § 311 BGB, noch Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB) dar, weitere, über die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hinaus gehenden Eigenschaften (negative Beschaffenheit) sind nicht geschuldet; (ii) eine bestimmte Eignung oder ein bestimmter Verwendungszweck ist nicht geschuldet, der Kunde trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko.

 

(2) Mängelansprüche des Kunden setzen stets voraus, dass der Kunde die von PLAMA verkaufte Ware unverzüglich nach der Ablieferung in der Art und Weise und in dem Umfang untersucht, wie dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel zeigt, vis-à-vis PLAMA unverzüglich in Schriftform Anzeige macht. Die Parteien sind sich einig, dass eine Anzeige gegenüber einem Dritten – auch wenn die Lieferung auf Veranlassung von PLAMA durch diesen Dritten ausgeführt wurde – dafür nicht ausreicht. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt PLAMAs Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

 

(3) Soweit vorstehend oder nachfolgend nichts anderes geregelt wurde, haftet PLAMA entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für alle von PLAMA zu vertretenden Schäden, die bei der Erbringung der vertraglichen Leistung durch PLAMA oder PLAMAs Erfüllungsgehilfen entstehen. PLAMAs Haftung ist jedoch stets der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, es sei denn es liegt Arglist oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder ein Schaden, der auf der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruht und dessen zugrundeliegende Pflichtverletzung PLAMAs oder PLAMAs Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Das Recht des Kunden auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt bleibt durch die vorstehende Regelung gleichfalls unberührt.

 

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einem von PLAMA oder PLAMAs Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Mangel beruht, oder PLAMA hat den Mangel arglistig verschwiegen. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 445b BGB bleiben unberührt.

 

  1. Mängel, die auf Vorgaben des Kunden bzw. auf Einbauten / Eingriffe zurückzuführen sind

(1) Ist ein Mangel zurückzuführen auf Vorgaben des Kunden oder auf von Drittlieferanten auf Veranlassung des Kunden gelieferte oder von dem Kunden vorgeschriebene Stoffe, Produkte oder Teile, haftet PLAMA nicht, auch nicht anteilig, für diesen Mangel, wenn PLAMA den Kunden vor der Herstellung auf die Problematik hingewiesen hat oder die Problematik für PLAMA als Fachunternehmen nicht erkennbar war.

 

(2) Darüber hinaus ist PLAMAs Haftung ausgeschlossen, wenn gelieferte Ware insbesondere durch Einbau von fremden Teilen oder durch sonstige nicht bestimmungsgemäße Eingriffe verändert worden sind und der Kunde nicht beweisen kann, dass etwaige Mängel nicht auf solche Einbauten bzw. Eingriffe zurückzuführen sind.

 

  1. Geschäftsgeheimnisse

Der Kunde ist verpflichtet, alle von PLAMA erhaltenen Informationen streng vertraulich und geheim zu behandeln. Von PLAMA hergestellte Muster, Modelle, Marken oder ähnliches, die PLAMA dem Kunden überlässt, bleiben ausschließlich PLAMAs Eigentum und dürfen an Dritte nur mit PLAMAs vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung weitergereicht werden.