AGB

GESCHÄFTS-, VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Definition: PLAMA = PLAMA Plastik-Maschinen GmbH

Für den Geschäftsverkehr zwischen PLAMA Plastik-Maschinen GmbH als Verkäufer – nachfolgend PLAMA genannt – und dem Käufer gelten für unser gesamtes Warenangebot die nachstehenden Angebots-, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen:

1. Angebote sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Genannte Preise verstehen sich grund-sätzlich ab Standort (Fundament), unverpackt, unversichert zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Alle Angaben – kommerzieller oder technischer Art – mündlich oder schriftlich, sind annähernd und für uns völ-lig unverbindlich.

2. Lieferverträge bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PLAMA.

3. Werden Maschinen von uns nicht ab Lager offeriert und der Standort dem Interessente nachgewiesen oder bekannt gegeben, so verpflichtet sich der Angebots- oder Informationsempfänger, diese Informationen, bzw. den Inhalt des Angebotes nicht Dritten (Personen oder Firmen) zugänglich zu machen und weder selbst noch über Dritte die angebotenen Maschinen anders als über PLAMA zu kaufen und ebenso wie er sich verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen ausschließlich mit PLAMA und nicht mit Dritten zu führen.
Widrigfalls hat der Angebots- oder Informationsempfänger den uns entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen unserem Einkaufspreis und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten zusätzlich entstandener Unkosten. Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich kommerzielle Gespräche insbesondere Preisgespräche ausschließlich mit uns zu führen und nicht mit dem Abgeber der Maschinen.
Der Käufer verpflichtet sich ferner über andere Maschinen als das Kaufobjekt, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf stehen keine Ankaufsgespräche zu führen, es sei denn über PLAMA.

4. Gebrauchte Maschinen und Geräte, auch wenn sie mit dem Zusatz werkstattgeprüft angeboten werden, wer-den von uns in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Angebotsabgabe befinden. Zubehör wird nur – soweit vorhanden – mitgeliefert. Gebrauchte Maschinen gelten bereits mit beendeter Besichtigung, Verlassen des Standortes (Fundament), Abholung oder Verladung unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung und Scha-denersatzpflicht als bedingungsgemäß abgenommen und genehmigt. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt der den Zustand der Ware unbesehen an. Falls in besonderen Fällen Riss- oder Bruchfreiheit garantiert wird, so bezieht sich diese Garantie auf Risse oder Brüche, die die Verwendungsfähigkeit ausschließen. Für Mängel an besonderen dem Verschleiß unterworfenen Teilen, wie Zahnräder, Kniegelenke, Schnecken, Zylindern, Büchsen, Kontakten usw. wird auch bei garantierter Riss- und/oder Bruchfreiheit keine Gewähr übernommen. Bei eventuellen Mängeln behält sich PLAMA das Recht auf Nachbesserung seiner Wahl vor.
Maschinen, die von uns mit Überarbeitung und/oder Teilegarantie von 3 Monaten angeboten werden, enthalten folgende Leistungen:
Es werden die Funktionsabläufe der Maschinen überprüft, wenn technisch möglich mit einem PLAMA-Werkzeug versehen, z.B. bei Spritzgussmaschinen. Bei Maschinen, die ein speziell angepasstes Werkzeug benötigen, wie z.B. Blasmaschinen und Extruder, erfolgt dies ohne Werkzeug, Defekte Teile werden nach unse-rer Wahl repariert oder erneuert. Entsprechend dem Alter der Maschine wird der Verschleiß nicht beseitigt und ist kein Mangel, wenn er den mechanischen Funktionsablauf nur verlangsamt, aber nicht unterbricht. Als Maß für den Verschleiß gilt nicht das absolute Maß des Verschleißes sondern das Maß für die funktionelle Beein-trächtigung, z.B. kann eine starke verschlissene Schnecke immer noch 50 und mehr Prozent der vom Hersteller angegebenen maximalen Plastifizierleistung bringen. Ebenso kann ein Kniegelenk mit großem Spiel die erfor-derliche Schließkraft gleichmäßig auf alle 4 Holme übertragen.
Geschweißte und geriegelte Maschinen gelten als riss- und bruchfrei. Leistungsbeschreibungen wie z.B. techni-sche Daten, Baujahr usw. sind unverbindlich und beruhen auf Angaben des Herstellers, bzw. Lieferanten und sind von uns nicht geprüft und gelten nicht als zugesichert, es sei denn, dass wir diese Daten schriftlich beson-ders zusichern.

5. Für die Lieferung fabrikneuer Maschinen gelten die Bedingungen des Vereins „Deutscher Werkzeugmaschi-nenfabrikanten e. V.“ und ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen empfohlen von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.

6. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet PLAMA nur insoweit als die fristgemäße Lieferung zumut-bar ist. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt oder wenn der PLAMA Lieferant vertragsbrüchig wird und Maschinen nicht liefert und sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderun-gen eintreten, ist PLAMA berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Käufer An-sprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.

Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

  •  PLAMA haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Für einfache Fahrlässigkeit haftet PLAMA – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den Schaden, den PLAMA bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung ver-kehrsüblicher Sorgfalt hätte vorhergesehen müssen, maximal jedoch bis zur Höhe der erhalte-nen Zahlung.
  • Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangen en Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprü-che Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
  • Eine weitgehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  • Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetz-liche zwingend vorgeschriebene verschuldungsunfähige Haftung verschuldungsunabhängigen Garantien
  • Die vorstehende Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu-gunsten der Organe, Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PLAMA.

7. Unserer Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt, in bar netto Kasse ohne Abzug fällig zur Zahlung. Als Zahlungsziel gilt der Tag, an dem PLAMA endgültig über das Geld verfügen kann. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behält sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel Barzahlung zu verlangen. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von Akzepten und Schecks werden nicht übernommen. Wechsel werden nur nach aus-drücklicher Vereinbarung akzeptiert. Sie müssen diskontierbar und rediskontierbar sein. Sämtliche Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung werden Zinsen bei Fälligkeit in der gesetzlichen Höhe, bei Verzug in banküblicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgt bei ihm Pfändung oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlech-terung ein, so ist PLAMA berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung durch Vorkasse zu verlangen. Des Weiteren ist PLAMA berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel, Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen, die hierdurch entstandenen Kos-ten gehen zu Lasten des Käufers. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von PLAMA nicht anerkannten Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ausge-schlossen.

8. Versand, Verladung, Transport, Ablieferung erfolgen auf Gefahren des Käufers. Mit Verlassen der Maschine vom Fundament des Besichtigungsortes geht die Gefahr auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lie-ferung vereinbart wurde oder wenn der Besteller uns aufgefordert hat, die Maschine vom Fundament zu entfer-nen und dem Frachtführer oder sonst einer mit dem Transport beauftragten Person zu übergeben. Eine Versi-cherung tätigen wir nur auf Auftrag und auch dann nur im Namen und zu Lasten des Käufers. Verpackungen werden nur auf Wunsch vorgenommen und zu Selbstkosten berechnet.

9. PLAMA behält sich an sämtlichen gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokor-rentsaldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
Der Käufer verpflichtet sich, die Ware gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Kaufgegenstand darf nicht weiterveräußert, übereignet oder mit Rechten Dritter belastet werden, solange unser Eigentum fortbesteht. Der Käufer verpflichtet sich, PLAMA von Pfändungen der Ware durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Vorbehaltsverkäufer auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt mitgelieferten Waren zu erteilen. Wird die Ware entgegen der getroffenen Ver-einbarung vom Käufer weiterveräußert, so tritt der Käufer die Forderung aus diesen Verträgen bereits jetzt an PLAMA ab und zwar gleichgültig, ob die Ware verändert oder nicht oder an einen oder mehrerer Interessenten verkauft wird. Die durch Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltverkäufers entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des Käufers.

10. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferungen ab Standort der Standort, bei Lieferung ab Lager das Lager. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Mettmann; dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Ver-träge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

11. In dem Falle, dass der Käufer weder die Ware zum vereinbarten Liefertermin abnimmt noch den vereinbar-ten Kaufpreis weder zum vereinbarten Liefertermin noch nach Fristsetzung zur Nacherfüllung durch PLAMA zahlt, hat nur PLAMA das Recht, auf Abnahme zu klagen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Im Falle des Schadenersatzes ist PLAMA unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, als pauschalierten Schadenersatz 25% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Käufer ein niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.

12. Die Gültigkeit und Verbindlichkeit vorstehender Verkaufs,- und Lieferbedingungen wird durch die Unwirk-samkeit einzelner Bedingungen nicht berührt.

13. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen von diesen Bedin-gungen abweichenden allgemeinen Bedingungen mitgeteilt hat oder diese auf Schriftstücken des Käufers, ins-besondere auf Bestellscheinen abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedin-gungen werden hiermit widersprochen. Irgendwelche von unseren Bedingungen abweichenden Vereinbarungen müssen in unserer Verkaufsbestätigung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Amtsgericht Wuppertal, HRB 12706 – Geschäftsführer: Axel Autermann